Das Urteil im Überblick

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.03.2026 (Az. V ZR 7/25) eine der meistdiskutierten Regeln im WEG-Recht gekippt: die sogenannte Drei-Angebote-Regel. Bisher galt in der Instanzrechtsprechung nahezu einhellig, dass Wohnungseigentümer vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen mindestens drei Vergleichsangebote einholen müssen – andernfalls drohte die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses. Diese schematische Betrachtung hat der BGH nun ausdrücklich verworfen.

Der Sachverhalt

In einer Eigentümerversammlung im September 2023 fassten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit mehrere Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen: den Austausch von Fenstern (2.900 bis 4.100 Euro) sowie einer Vordachverglasung mit Malerarbeiten (1.145 bis 1.600 Euro). Für keine der Maßnahmen wurden Vergleichsangebote eingeholt. Die Hausverwaltung hatte stattdessen auf die langjährige und bewährte Zusammenarbeit mit einer Glaserei und einer Malerfirma verwiesen. Mehrere Eigentümer fochten die Beschlüsse an.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar: Es gibt keine allgemeine Pflicht, vor Erhaltungsmaßnahmen drei Vergleichsangebote einzuholen. Die Beschlussfassung muss zwar auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen – Vergleichsangebote können ein geeignetes Mittel sein, sind aber keine zwingende Voraussetzung.

Im Einzelnen hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

GrundsatzBedeutung
Keine schematische BetrachtungDie bisherige Praxis der Instanzgerichte (mindestens 3 Angebote, nur Bagatellmaßnahmen ausgenommen) wird der Vielgestaltigkeit der Fälle nicht gerecht und schränkt das Ermessen der Eigentümer zu stark ein.
Maßstab: vernünftiger EigentümerOb die vorhandenen Informationen ausreichen, richtet sich nach Art der Maßnahme, Dringlichkeit und Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist: geeignete Leistung zu marktgerechtem Preis.
„Bekannt und bewährt“ als ArgumentBisherige Zufriedenheit mit einem Handwerker kann den Verzicht auf weitere Angebote rechtfertigen: sorgfältige Ausführung, Kenntnis der Anlage, zeitnahe Mängelbeseitigung.
Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibtEin Beschluss kann weiterhin angefochten werden, wenn das Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist.

Was bedeutet das für WEGs?

Für Wohnungseigentümergemeinschaften bringt das Urteil zunächst eine Erleichterung: Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen sind nicht mehr allein deshalb anfechtbar, weil keine drei Angebote vorlagen. Gerade bei dringenden Reparaturen, bei Handwerkermangel oder bei bewährten Geschäftsbeziehungen können WEGs jetzt schneller und flexibler handeln.

Allerdings bedeutet das Urteil keinen Freibrief: Die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) und zur wirtschaftlichen Mittelverwendung bleibt bestehen. Ein Beschluss, der auf einem offensichtlich überhöhten Angebot basiert, ist weiterhin anfechtbar.

Warum eine gute Hausverwaltung trotzdem Vergleichsangebote einholt

Hier liegt der entscheidende Punkt – und genau hier trennt sich die Spreu vom Weizen: Eine hochwertige Hausverwaltung holt trotz des BGH-Urteils weiterhin Vergleichsangebote ein. Nicht weil sie muss, sondern weil sie die Kosten der WEG im Blick behält und den Eigentümern gegenüber transparent wirtschaftet.

Die Gründe liegen auf der Hand:

Wann der Verzicht auf Vergleichsangebote gerechtfertigt sein kann

Das BGH-Urteil gibt Hausverwaltungen berechtigte Flexibilität in bestimmten Situationen:

Praxistipp: So sollten WEGs jetzt vorgehen

Eigentümer sollten bei der Auswahl ihrer Hausverwaltung darauf achten, wie diese mit dem Thema Angebotsvergleich umgeht. Eine gute Verwaltung wird das BGH-Urteil nicht als Einladung verstehen, auf Vergleichsangebote zu verzichten, sondern als Flexibilisierung für begründete Ausnahmefälle.

Fragen Sie Ihre Hausverwaltung:

Die Antworten auf diese Fragen sagen viel über die Qualität einer Hausverwaltung aus.

Fazit

Das BGH-Urteil V ZR 7/25 ist eine sinnvolle Korrektur der bisherigen, zu starren Rechtsprechung. Es gibt WEGs und Hausverwaltungen mehr Flexibilität bei der Auftragsvergabe – ohne die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwaltung aufzuheben. Für Eigentümer bedeutet das: Achten Sie darauf, dass Ihre Hausverwaltung das Urteil als Chance zur effizienten Verwaltung nutzt und nicht als Vorwand, auf Kostenkontrolle zu verzichten. Eine Hausverwaltung, die trotz des Urteils weiterhin Vergleichsangebote einholt, zeigt damit, dass sie die Interessen der Eigentümer ernst nimmt.

Quellen

  1. Haufe: BGH – Vergleichsangebote müssen nicht sein (27.03.2026)
  2. BGH, Urteil vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25
  3. § 18 Abs. 2 WEG – Ordnungsmäßige Verwaltung