Veröffentlicht von ImmoWert Kanzlei – unterstützende Hausverwalterin

Das Urteil im Überblick

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. V ZR 219/24) die Rechte von Wohnungseigentümern bei einem sogenannten „steckengebliebenen Bau" erheblich gestärkt [1]. Wenn ein Bauträger insolvent wird und den Bau nicht fertigstellt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) unter bestimmten Umständen auch Bauteile innerhalb der einzelnen Wohnungen – also im Bereich des Sondereigentums – fertigstellen.

Was ist ein steckengebliebener Bau?

Von einem steckengebliebenen Bau spricht man, wenn ein Bauträger während der Errichtung eines Mehrfamilienhauses zahlungsunfähig wird und die Bauarbeiten einstellt. Die Käufer haben zwar bereits Eigentum erworben, sitzen aber in unfertigen Wohnungen. Bislang war umstritten, wie weit die Pflicht der WEG reicht, den Bau zu vollenden.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat klargestellt, dass die Erstherstellungspflicht der GdWE über das Gemeinschaftseigentum hinausgehen kann. Im konkreten Fall ging es um:

Das Gericht hob das Berufungsurteil auf und entschied, dass die WEG auch für diese Bauteile verantwortlich ist, soweit sie für die bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnungen erforderlich sind [1] [2].

Warum ist das für Hausverwaltungen relevant?

Für Hausverwaltungen ergeben sich aus diesem Urteil unmittelbare Handlungspflichten. Wenn in der verwalteten WEG ein Bauträger ausfällt, muss die Verwaltung:

Erstens prüfen, welche Bauteile noch fehlen – nicht nur im Gemeinschaftseigentum, sondern auch in den einzelnen Wohnungen. Zweitens eine Eigentümerversammlung einberufen, um über die Fertigstellung zu beschließen. Drittens Angebote einholen und die Finanzierung über eine Sonderumlage vorbereiten. Und viertens die Ansprüche gegen den insolventen Bauträger zur Insolvenztabelle anmelden.

Was bedeutet das für Eigentümer?

Einzelne Wohnungseigentümer können jetzt verlangen, dass die Gemeinschaft auch Bauteile in ihrem Sondereigentum fertigstellt. Das ist ein erheblicher Fortschritt, denn bisher mussten betroffene Eigentümer oft auf eigene Kosten nachbessern. Der BGH hatte bereits im Dezember 2024 (Az. V ZR 243/23) die Erstherstellungspflicht der WEG grundsätzlich bestätigt – mit dem aktuellen Urteil wird der Umfang dieser Pflicht nun deutlich erweitert [2].

Praxistipp

Wenn Sie in einer WEG mit einem steckengebliebenen Bau betroffen sind, sollten Sie zeitnah einen Beschluss über die Fertigstellung herbeiführen. Die Kosten werden auf alle Eigentümer umgelegt. Gleichzeitig sollten die Forderungen gegen den Bauträger im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Quellen

  1. Haufe: BGH – Herstellungspflicht bei steckengebliebenem Bau (05.03.2026)
  2. Lewento: BGH-Urteil zum steckengebliebenen Bau (05.03.2026)