Drei Urteile, ein Ergebnis: Bundesmodell hält stand

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) das Bundesmodell der Grundsteuer für verfassungsgemäß erklärt. Damit bestätigt das höchste deutsche Steuergericht die Bewertungsregeln der §§ 252 ff. BewG, die seit dem 1. Januar 2025 die Grundlage für die Grundsteuerberechnung in elf Bundesländern bilden.

Für viele Eigentümer, die auf eine Korrektur durch die Gerichte gehofft hatten, ist das zunächst eine Enttäuschung. Doch das Urteil enthält einen wichtigen Lichtblick: Die 40-Prozent-Regel des § 220 Abs. 2 BewG bleibt bestehen – und damit die Möglichkeit, per Gutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

Was hat der BFH entschieden?

Die drei Urteile betreffen unterschiedliche Sachverhalte, kommen aber zum gleichen Ergebnis:

PrüfungspunktErgebnis des BFH
GesetzgebungskompetenzDer Bund hat die formelle Kompetenz für die Grundsteuer-Bewertungsregeln (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG).
Typisierte NettokaltmietenDie pauschalierten Mieten der Anlage 39 BewG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Typisierung ist zulässig.
SollertragsgedankeEs darf auf das Ertragspotenzial abgestellt werden, nicht auf die tatsächliche Miete.
BodenrichtwerteKönnen grundsätzlich zugrunde gelegt werden, sofern keine konkreten Fehler vorliegen.
GleichheitsgebotDie Bewertungsregeln führen nicht zu einer gleichheitswidrigen Belastung.

Warum das Urteil nicht das Ende ist

Trotz der BFH-Entscheidung ist die Grundsteuer-Debatte längst nicht beendet:

Die 40-Prozent-Regel: Ihr Rettungsanker

Der wichtigste Aspekt für Eigentümer ist § 220 Abs. 2 BewG: Wenn der tatsächliche Marktwert Ihrer Immobilie den festgestellten Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent unterschreitet, können Sie einen niedrigeren Wert nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch ein Verkehrswertgutachten eines qualifizierten Sachverständigen.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Grundsteuerwertbescheid einen Wert von 500.000 Euro ausweist, Ihre Immobilie aber tatsächlich nur 280.000 Euro wert ist (Abweichung: 44 Prozent), können Sie per Gutachten den niedrigeren Wert nachweisen und die Grundsteuer entsprechend senken.

Wann lohnt sich ein Gutachten?

Ein Verkehrswertgutachten zur Grundsteuer-Korrektur lohnt sich besonders in folgenden Fällen:

So gehen Sie vor

  1. Grundsteuerwertbescheid prüfen: Vergleichen Sie den festgestellten Wert mit Ihrer Einschätzung des Marktwerts.
  2. 40-Prozent-Schwelle kalkulieren: Nutzen Sie unseren Marktwertrechner für eine erste Einschätzung.
  3. Einspruch einlegen: Gegen den Grundsteuerwertbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Im Zweifel Einspruch einlegen und später zurücknehmen.
  4. Gutachten beauftragen: Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB bildet die Grundlage für den Nachweis des niedrigeren Werts.

Fazit

Die BFH-Urteile vom 12. November 2025 sind für Eigentümer zunächst ein Rückschlag – das Bundesmodell bleibt bestehen. Doch die 40-Prozent-Regel bietet weiterhin einen wirksamen Rettungsanker für alle, deren Immobilie deutlich überbewertet ist. Angesichts der anhängigen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und der noch ausstehenden Entscheidungen zu den Landesmodellen bleibt die Grundsteuer ein dynamisches Thema. Eigentümer sollten ihre Bescheide prüfen und bei deutlichen Abweichungen handeln.

Quellen

  1. Ecovis KSO: Grundsteuer Bundesmodell – BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit (02.04.2026)
  2. BFH, Urteile vom 12.11.2025, Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25
  3. § 220 Abs. 2 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
  4. §§ 252 ff. BewG – Bewertung für die Grundsteuer
  5. ImmoWert Kanzlei: Grundsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht